Wissenswertes zur Hochzeit

Juni 2021

DIE RECHTE HAND DES HOCHZEITSPAARES

Der Trauzeuge ist bei der Eheschließung neben dem Brautpaar anwesend und bezeugt diese. Sowohl die Braut als auch der Bräutigam benennen normalerweise jeweils einen Trauzeugen, meistens aus dem Familien- oder Freundeskreis. Bei der Trauung auf dem Standesamt sind rechtlich keine Trauzeugen mehr nötig, bei der Hochzeit in der katholischen Kirche hingegen sind sie notwendig. Neben ihrer offiziellen Funktion unterstützen sie auch häufig das Brautpaar bei der Durchführung der Feier oder organisieren die so genannten Hochzeitspiele zur Abendunterhaltung.

 

UNSER TIPP!

Die Trauzeugen müssen volljährig sein. Sie müssen sich bei der Trauung mit einem gültigen Personalausweis ausweisen können.

 

 

DER FAMILIENNAME

Während es früher nur die Möglichkeit gab, dass die Braut den Familiennamen des Bräutigams annimmt, haben Eheleute heute die Wahl, sich auf einen der beiden Nachnamen als Familiennamen zu einigen. Jeder Ehegatte kann seinen Nachnamen jedoch nach der Eheschließung auch behalten. Dann müssen die Eheleute bei der Geburt eines Kindes einen Familiennamen bestimmen, den das Kind als Nachnamen führt. Ein Doppelname als Familienname ist nicht möglich. Einer der beiden Eheleute kann aber den Nachnamen des anderen an seinen Nachnamen anhängen oder voranstellen. Wie deine Entscheidung auch ausfallen mag, am Tag der standesamtlichen Trauung muss sie feststehen und dem Standesbeamten mitgeteilt werden. Ändert einer der beiden Eheleute seinen Nachnamen, muss er das anschließend dem Einwohnermeldeamt melden und einen neuen Personalausweis beantragen. Auch andere offizielle Stellen wie Krankenkasse oder Versicherungen müssen darüber informiert werden.

 

 

DER GÜTERSTAND

Der Güterstand kann durch einen Ehevertrag als Gütertrennung und Gütergemeinschaft geregelt werden. Gibt es keinen Ehevertrag, lebt das Ehepaar automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

 

Die Zugewinngemeinschaft

Kennzeichnend für eine Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehepartner Alleineigentümer seiner in die Ehe eingebrachten Dinge und Werte bleibt. Auch über die während der Zeit der Ehe erworbenen Sachen bleibt der jeweilige Partner alleiniger Eigentümer. Es gibt kein automatisches Gemeinschaftseigentum. Beim Ende einer Ehe, also im Fall einer Scheidung, wird das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen jedoch unter den Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist dies bei bestimmten Dingen nicht möglich, erfolgt ein Ausgleich.

 

Die Gütertrennung

Gütertrennung ist ein Güterstand der meint, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen besitzt und dies auch während und nach der Ehe behält. Das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen steht im Fall einer Scheidung nicht beiden Partnern zur Verfügung, sondern entfällt nur auf den, der diesen Gewinn erwirtschaftet hat. Die Gütertrennung muss in einem Ehevertrag vor einem Notar beschlossen werden.

 

Die Gütergemeinschaft

Gütergemeinschaft heißt, dass das Vermögen beider Eheleute mit der Hochzeit zum vollständig gemeinschaftlichen Vermögen wird, über das keiner der Eheleute allein verfügen darf. Arbeitseinkommen, Schenkungen oder Erbschaften werden automatisch Gemeinschaftsgut. Sollte es zu einer Scheidung kommen, erhält jeder Partner den gleichen Anteil, außer es wurden Ausnahmen notariell vereinbart.

 

 

DIE STEUERN

Das Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht und meint eine besondere Regelung, die ein Ehepaar in Anspruch nehmen kann, wenn es zusammen steuerlich veranlagt wird. Aus steuerlicher Sicht werden die Ehepartner dann so behandelt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielen würde und als Alleinstehender nach dem Grundtarif zu versteuern hätte.

Den größten Vorteil erzielen die Ehegatten demnach also, wenn nur einer der beiden über steuerlich relevante Einkünfte verfügt. Dagegen gibt es keine oder nur eine sehr geringfügige Splittingwirkung, wenn beide Einkünfte in etwa gleich hoch sind.

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